Vollmacht

Weshalb genügt nicht eine einfache Vollmacht ?

Natürlich können Sie jemanden bevollmächtigen, für Sie tätig zu werden. Grundsätzlich gilt eine Vollmacht jedoch nur, solange Sie selbst auch handlungsfähig sind. Sie können zwar in der Vollmacht festlegen, dass diese auch im Falle Ihrer Urteilsunfähigkeit gelten soll. Für eine längere Urteilsunfähigkeit würde diese Vollmacht aber nicht ausreichend sein und die (K)ESB würde einen Beistand ernennen, falls kein Vorsorgeauftrag vorhanden ist.

Die Banken oder die Post oder die Postfinance akzeptieren übrigens keine selbst erstellten Vollmachten.

 

 

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